Im Rahmen des Demokratie-Projektes GrundgeSÄTZE haben über 500 Schüler*innen deutschlandweit unsere Grundrechte in eigenen Worten formuliert.
Art 1 I GG | Garantie der Menschenwürde
Man sollte seine Mitmenschen so behandeln, wie man selber behandelt werden möchte.
Art 2 I GG | Allgemeine Handlungsfreiheit
Ich darf machen, was ich will, wenn es nicht gegen das Gesetz ist.
Art 2 I, 1 I GG | Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)
Jeder Mensch darf sich frei entfalten und aufgrund dieser Entwicklung nicht gemobbt werden.
Art 2 I, 1 I GG | Recht am eigenen Wort
Was ich sage, darf nicht unerlaubt aufgenommen und z.B. verändert werden.
Art 2 I, 1 I GG | Recht am eigenen Bild
Niemand darf ein Bild von mir benutzen, ohne mich zu fragen.
Art 2 I, 1 I GG | Recht am eigenen Namen
Mein Name gehört mir und niemand hat das Recht, ihn zu benutzen oder sich darüber lustig zu machen.
Art 2 I, 1 I GG | Schutz der persönlichen Ehre
Man sollte nicht über andere lästern oder falsche Sachen über sie erzählen, ohne dass sie es wollen. Es bedeutet, dass man niemanden verleumden sollte.
Art 2 I, 1 I GG | Sexuelle Selbstbestimmung
Mich darf niemand für meine Vorlieben, Sexualität, Kleidung (egal bei welchem Geschlecht) etc. verurteilen.
Art 2 I, 1 I GG | Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Meine Daten müssen vertraulich behandelt werden und dürfen ohne mein Einverständnis nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden.
Art 2 I, 1 I GG | Recht auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme
Der Staat darf meine Geräte nicht hacken.
Art 2 II 1 GG | Recht auf Leben und Körperliche Unversehrtheit
Man darf niemanden schlagen, verletzen, erniedrigen, foltern oder töten, unabhängig von Geschlecht und Herkunft.
Art 2 II 2 GG iVm Art 104 GG | Recht auf Freiheit der Person
Niemand darf dich gegen deinen Willen festhalten oder dir deine Freiheit entziehen.
Art 3 I GG | Allgemeiner Gleichheitssatz
Jede*r ist gleich und gleichberechtigt, jede*r bekommt die gleiche Strafe und jede*r muss gleich akzeptiert werden.
Art 3 II GG | Geschlechtergleichberechtigung
Frauen und Männer sollen gleich behandelt werden - gleiche Rechte, Regeln und Aufgaben.
Art 3 III 1 GG | Besondere Diskriminierungsverbote (Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft)
Niemand darf wegen seiner Hautfarbe, Religion, Herkunft und Weiterem diskriminiert, gemobbt, belästigt oder bevorzugt werden.
Art 3 III 2 GG | Verbot der Benachteiligung von Behinderten
Menschen mit Behinderung sollen genau die gleichen Chancen und Möglichkeiten haben, wie Menschen ohne Behinderung.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Jede*r kann glauben, was er/sie will über die Welt und Religionen. Jede*r darf diesen Glauben auch ausüben, solange die Ausübung nicht die Grundrechte von Anderen einschränkt.
Art 4 I, III GG | Gewissensfreiheit
Man darf nicht gezwungen werden z.B. in den Krieg zu ziehen.
Art 5 I 1 1. Alt GG | Meinungsfreiheit
Man darf seine Meinung äußern, ohne andere zu beleidigen. Man darf immer seine Meinung äußern.
Art 5 I 1 2. Alt GG | Informationsfreiheit
Man kann sich Informationen holen, wie man will, wo man will, was man will.
Art 5 I 2 1. Alt GG | Pressefreiheit
Es darf berichtet werden, über was man will, auch wenn dies Kritik übt. Hierbei immer Achtung vor Fake News.
Art 5 I 2 2. Alt GG | Rundfunkfreiheit
Radiosender dürfen sich selbst aussuchen, was sie spielen wollen.
Art 5 I 2 3. Alt GG | Filmfreiheit
Ich darf Filme frei herstellen und verbreiten.
Art 5 III 1 1. Alt GG | Kunstfreiheit
Man kann malen, zeichnen oder sich sonst künstlerisch ausdrücken, wie man will, solange man dabei keine Sachbeschädigung betreibt.
Art 5 III 1 2. Alt GG | Wissenschaftsfreiheit
Der Staat kann nicht einfach verbieten gewisse Bereiche zu erforschen.
Art 6 I GG | Schutz der Ehe und Familie
Der Staat achtet darauf, dass du in einer gesunden Familie aufwächst und bietet dir mit der Möglichkeit zur Scheidung einen Ausweg, wenn ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist.
Art 6 II GG | Elternrecht
Pflege und Erziehung der Kinder sind das Recht und die Pflicht der Eltern.
Art 6 IV GG | Soziale Rechte der Mutter
Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
Art 6 V GG | Soziale Rechte des nichtehelichen Kindes
Alle Kinder haben die gleichen Rechte, egal ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.
Art 7 IV GG | Privatschulfreiheit
Ich darf auf die Schule gehen, wo ich hin möchte, aber sie muss genauso gut sein wie eine normale Schule.
Art 8 I GG | Versammlungsfreiheit
Ich darf ohne Gewalt und ohne Waffen ein friedliches Treffen oder eine friedliche Demonstration veranstalten, um meine Meinung zu vertreten.
Art 9 I GG | Vereinigungsfreiheit
Ich kann Vereinen oder Fanclubs beitreten, wenn ich will oder man kann auch welche gründen.
Art 9 III GG | Koalitionsfreiheit
Jede*r darf eine Gewerkschaft oder eine Vereinigung gründen oder dieser beitreten, ist aber nicht dazu gezwungen.
Art 10 I GG | Schutz der übermittelten Kommunikation (Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis)
Niemand darf Nachrichten einer Person ohne deren Erlaubnis lesen, öffnen oder weiterleiten.
Art 11 I GG | Freizügigkeit (Recht auf räumliche Selbstbestimmung)
Jede*r hat die Möglichkeit, an jeden Ort in Deutschland zu ziehen. Jede*r darf in Deutschland leben und arbeiten, wo er/sie will.
Art 12 I GG | Berufsfreiheit
Ich kann jeden Beruf erlernen und ergreifen, den ich will, solange ich die geforderten Qualifikationen erfülle. Der Staat darf mir dabei keine Steine in den Weg legen.
Art 13 I GG | Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
Ohne meine Erlaubnis darf niemand ins Haus.
Art 14 I GG | Recht auf Eigentum
Ich darf Eigentum haben und der Staat darf es mir nicht wegnehmen. Mit allem, was in meinem Eigentum steht, darf ich machen, was ich will, sofern nicht Gesetze etwas anderes regeln. Aber ich muss mich auch um meine Sachen kümmern.
Art 16 I GG | Schutz vor Ausbürgerung
Keiner kann einem die Staatsbürgerschaft wegnehmen.
Art 16a I GG | Asylrecht
Wenn ich in meinem Heimatland verfolgt werde und Angst um mein Leben habe, kann ich in Deutschland Schutz, sogenanntes Asyl, suchen.
Art 16 II GG | Schutz vor Auslieferung
Ich darf gegen meinen Willen nicht aus meinem Land abgeschoben werden.
Art 17 GG | Petitionsrecht
Jeder Mensch darf sich mit gesammelten Unterschriften für eine Bitte an den Staat wenden und eine Veränderung ermöglichen.
Art 19 IV 1 GG | Recht auf effektiven Rechtsschutz
Wenn dir vom Staat Unrecht getan wird, hast du das Recht, dich an ein Gericht zu wenden, egal wie wohlhabend du bist. Ein*e unabhängige*r Richter*in muss dir unvoreingenommen zuhören.
Art 20a GG, Art 2 II 1 GG | Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere (jetziger und zukünftiger Generationen)
Jedes Lebewesen - dazu gehören Flora und Fauna - soll mit Respekt und gut behandelt werden. Auch nachkommende Generationen müssen die Chance auf ein Leben haben.