Koalitionsfreiheit

Artikel 9 III GG

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Gewinnersatz zu diesem Recht

Jede*r darf eine Gewerkschaft oder eine Vereinigung gründen oder dieser beitreten, ist aber nicht dazu gezwungen.

Trophäe

Alle Sätze zu diesem Recht

Schülerinnen und Schüler aus ganz Deutschland haben das Grundgesetz in "für sie verständliche Sätze umformuliert. Untenstehende Sätze wurden für das Recht „Koalitionsfreiheit” eingereicht.

Art 9 III GG | Koalitionsfreiheit

Egal, welchen Beruf ich ausübe, ich kann immer einer Gruppe, die für ihn eintritt, beitreten oder eine solche gründen.

Art 9 III GG | Koalitionsfreiheit

Es ist nicht deine Pflicht, einer Gesellschaft beizutreten oder nicht.

Art 9 III GG | Koalitionsfreiheit

Für mich heißt Koalitionsfreiheit, dass man freiwillig einer Gruppe beitreten darf, aber nicht muss.

Art 9 III GG | Koalitionsfreiheit

Dass alle Menschen frei entscheiden können, ob sie eine Gewerkschaft gründen oder einer beitreten wollen.

Art 9 III GG | Koalitionsfreiheit

Dass, wenn ich etwas mag oder in meinem Arbeitsbereich verändern möchte (z. B. Fußball, bessere Bezahlung für Verkäufer*innen, usw.), kann ich einer Gewerkschaft beitreten oder einem Verein – aber das muss ich nicht, wenn ich nicht will.

Art 9 III GG | Koalitionsfreiheit

Für mich heißt Koalitionsfreiheit, dass man die Freiheit hat, eine Gruppe zu bilden oder einer beizutreten, welche verschiedene Tätigkeiten ausüben kann.

Art 9 III GG | Koalitionsfreiheit

Jeder Mensch hat das Recht, einer Gewerkschaft oder einer beruflichen Vereinigung beizutreten, muss aber nicht, wenn er nicht will.

Art 9 III GG | Koalitionsfreiheit

Das heißt, dass sich alle freiwillig zusammen tun dürfen (z.B. in Gewerkschaften), um mehr zu erreichen.

Art 9 III GG | Koalitionsfreiheit

Dass jede*r das Recht hat, frei Gewerkschaften beizutreten ohne Beeinflussung von Anderen

Art 9 III GG | Koalitionsfreiheit

Man darf jeglichen Gewerkschaften und Vereinen, für die man die Qualifikationen erfüllt, beitreten. Man muss aber keiner Vereinigung beitreten.

Art 9 III GG | Koalitionsfreiheit

Jede*r darf eine Gewerkschaft oder eine Vereinigung gründen oder dieser beitreten, ist aber nicht dazu gezwungen.

Art 9 III GG | Koalitionsfreiheit

Für mich heißt Koalitionsfreiheit, dass man die Freiheit hat, eine Gruppe zu bilden, mit welcher man verschiedene Tätigkeiten ausüben kann.

Art 9 III GG | Koalitionsfreiheit

Dass sich alle freiwillig zusammentun dürfen (z.B. in Gewerkschaften), um mehr zu erreichen.

Art 9 III GG | Koalitionsfreiheit

Dass man, wenn man etwas gerne macht, einem Verein beitreten kann, aber nicht muss.

Art 9 III GG | Koalitionsfreiheit

Jede*r darf sich freiwillig mit anderen zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.