Privatschulfreiheit

Artikel 7 IV GG

Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

Gewinnersatz zu diesem Recht

Ich darf auf die Schule gehen, wo ich hin möchte, aber sie muss genauso gut sein wie eine normale Schule.

Trophäe

Alle Sätze zu diesem Recht

Schülerinnen und Schüler aus ganz Deutschland haben das Grundgesetz in "für sie verständliche Sätze umformuliert. Untenstehende Sätze wurden für das Recht „Privatschulfreiheit” eingereicht.

Art 7 IV GG | Privatschulfreiheit

Ich darf auf eine Montessori Schule gehen.

Art 7 IV GG | Privatschulfreiheit

Ich darf in eine Schule gehen, in die ich will.

Art 7 IV GG | Privatschulfreiheit

Meine Eltern und ich entscheiden darüber, auf welche Schule ich gehe.

Art 7 IV GG | Privatschulfreiheit

Dass ich auf eine Privatschule gehen darf und das Recht habe, selber eine zu gründen.

Art 7 IV GG | Privatschulfreiheit

Dass man sich selbst aussuchen darf, auf welche Schule man geht.

Art 7 IV GG | Privatschulfreiheit

Ich darf mir eine Schule aussuchen, in der ich mich auch wohlfühle.

Art 7 IV GG | Privatschulfreiheit

Ich habe ein Recht auf Bildung, egal auf welche Schule ich gehe.

Art 7 IV GG | Privatschulfreiheit

Dass ich auf die Schule gehen darf, wo ich hin möchte, aber sie muss genauso gut sein wie eine normale Schule.