Schutz vor Auslieferung

Artikel 16 II GG

Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Gewinnersatz zu diesem Recht

Ich darf gegen meinen Willen nicht aus meinem Land abgeschoben werden.

Trophäe

Alle Sätze zu diesem Recht

Schülerinnen und Schüler aus ganz Deutschland haben das Grundgesetz in "für sie verständliche Sätze umformuliert. Untenstehende Sätze wurden für das Recht „Schutz vor Auslieferung” eingereicht.

Art 16 II GG | Schutz vor Auslieferung

Dass ich gegen meinen Willen nicht aus meinem Land abgeschoben werden darf.

Art 16 II GG | Schutz vor Auslieferung

Deutschland darf mich nicht wegen eines kritischen Artikels an ein anderes Land ausliefern.

Art 16 II GG | Schutz vor Auslieferung

Dass niemand aufgrund einer Tat ausgegrenzt werden darf und/oder in andere Länder ausgeliefert werden darf.

Art 16 II GG | Schutz vor Auslieferung

Kein*e Deutsche*r darf in ein anderes Land ohne Grund ausgeliefert werden.

Art 16 II GG | Schutz vor Auslieferung

Deutschland darf mich nicht in ein anderes Land schicken, nur weil ich etwas gemacht habe, was ihnen nicht gefällt.

Art 16 II GG | Schutz vor Auslieferung

Dass Deutsche nicht aus Deutschland ausgeliefert werden dürfen.

Art 16 II GG | Schutz vor Auslieferung

Deutschland darf mich nicht an andere Länder ausliefern.

Art 16 II GG | Schutz vor Auslieferung

Dass man geschützt davor ist, in ein anderes Land geschickt zu werden.

Art 16 II GG | Schutz vor Auslieferung

Dass der Staat die Bewohner*innen nicht ausliefern darf.

Art 16 II GG | Schutz vor Auslieferung

Man ist in seinem Land sicher und muss keine Angst haben ausgeliefert zu werden.

Art 16 II GG | Schutz vor Auslieferung

Das bedeutet Schutz vor Auslieferung ins Ausland.

Art 16 II GG | Schutz vor Auslieferung

Dass niemand für andere Personen entscheiden darf, wo ich hingeschickt werde, da es mein Recht ist, für mich selber zu entscheiden, wann ich wohin gehe.

Art 16 II GG | Schutz vor Auslieferung

Dass Deutschland mich nicht ausliefern darf gegen meinen Willen oder mich ausgrenzen darf ohne Grund.

Art 16 II GG | Schutz vor Auslieferung

Dass niemand darüber entscheiden darf, wo ich hingehen muss. Man kann sich in seinem Land wohlfühlen.

Art 16 II GG | Schutz vor Auslieferung

Dass niemand ans Ausland ausgeliefert werden darf und man Schutz im eigenen Land hat.

Art 16 II GG | Schutz vor Auslieferung

Kein*e Deutsche*r darf an ein anderes Land ausgeliefert werden.

Art 16 II GG | Schutz vor Auslieferung

Ich darf nicht an ein anderes Land ausgeliefert werden, nur weil ich etwas tue, was dem Land nicht passt.