Rundfunkfreiheit

Artikel 5 I GG

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Gewinnersatz zu diesem Recht

Radiosender dürfen sich selbst aussuchen, was sie spielen wollen.

Trophäe

Alle Sätze zu diesem Recht

Schülerinnen und Schüler aus ganz Deutschland haben das Grundgesetz in "für sie verständliche Sätze umformuliert. Untenstehende Sätze wurden für das Recht „Rundfunkfreiheit” eingereicht.

Art 5 I 2 2. Alt GG | Rundfunkfreiheit

Jeder Radiosender hat das Recht, selbst zu entscheiden, was er in den Medien bringt, außer politische Themen und andere Themen, die Deutschland betreffen, müssen gesendet werden

Art 5 I 2 2. Alt GG | Rundfunkfreiheit

Politische Themen und andere Themen, die Deutschland betreffen, müssen gesendet werden. Auch Lieder dürfen gesendet werden, egal wie oft. Jeder Radiosender darf selbst entscheiden, was er in den Nachrichten bringt, außer es ist etwas, das für alle Menschen aus Deutschland wichtig ist.

Art 5 I 2 2. Alt GG | Rundfunkfreiheit

Dass jeder Sender über öffentliche Sachen, die für Deutschland wichtig sind, senden muss. Bei nicht so wichtigen Sachen kann jeder Sender entscheiden, ob, wie und wie oft oder wie intensiv er darüber berichtet.

Art 5 I 2 2. Alt GG | Rundfunkfreiheit

Jeder Radio-/Fernsehsender darf berichten, was, wann und wie oft er will, außer es sind Sachen, die alle in Deutschland angehen, wie z.B. Wahlen, etc.

Art 5 I 2 2. Alt GG | Rundfunkfreiheit

Politische Themen und andere Themen, die Deutschland betreffen, müssen gesendet werden.

Art 5 I 2 2. Alt GG | Rundfunkfreiheit

Jeder Radiosender darf selbst entscheiden, was er in den Nachrichten bringt, außer es ist etwas, das für alle Menschen aus Deutschland wichtig ist.

Art 5 I 2 2. Alt GG | Rundfunkfreiheit

Jeder Radiosender hat das Recht, Neuigkeiten zu bringen, was für Sachen abgehen.

Art 5 I 2 2. Alt GG | Rundfunkfreiheit

Radiosender haben das Recht, für eine bessere Einschaltquote im Radio laufen zu lassen, was sie wollen. Es darf allerdings keinem Menschen schaden. Politische Sachen von großer Wichtigkeit müssen sie zeigen, weil es alle betrifft.

Art 5 I 2 2. Alt GG | Rundfunkfreiheit

Dass jeder Radiosender seine Entscheidungen selbst treffen darf.

Art 5 I 2 2. Alt GG | Rundfunkfreiheit

Monatlich 18,36 Euro hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.