Verbot der Benachteiligung von Behinderten

Artikel 3 III GG

Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Gewinnersatz zu diesem Recht

Menschen mit Behinderung sollen genau die gleichen Chancen und Möglichkeiten haben, wie Menschen ohne Behinderung.

Trophäe

Alle Sätze zu diesem Recht

Schülerinnen und Schüler aus ganz Deutschland haben das Grundgesetz in "für sie verständliche Sätze umformuliert. Untenstehende Sätze wurden für das Recht „Verbot der Benachteiligung von Behinderten” eingereicht.

Art 3 III 2 GG | Verbot der Benachteiligung von Behinderten

Keine Menschen, die von einer Behinderung betroffen sind, sollten aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Art 3 III 2 GG | Verbot der Benachteiligung von Behinderten

Kein Mensch, der eine Behinderung hat, darf anders oder schlechter behandelt werden, als jemand der keine hat.

Art 3 III 2 GG | Verbot der Benachteiligung von Behinderten

Dass Menschen mit Behinderungen nicht eingeschränkt werden dürfen, weil sie behindert sind.

Art 3 III 2 GG | Verbot der Benachteiligung von Behinderten

Dass jeder, der in irgendeiner Art behindert ist, das Recht hat, genauso zu leben, wie jemand ohne eine Behinderung.

Art 3 III 2 GG | Verbot der Benachteiligung von Behinderten

Dass Menschen mit Behinderung genau die gleichen Chancen und Möglichkeiten haben sollen, wie Menschen ohne Behinderung.

Art 3 III 2 GG | Verbot der Benachteiligung von Behinderten

Kein Mensch, der eine Behinderung hat, darf anders oder schlechter behandelt werden als ein Mensch, der keine Behinderung hat.

Art 3 III 2 GG | Verbot der Benachteiligung von Behinderten

Dass Menschen mit einer Behinderung im alltäglichen Leben miteingebunden werden sollen.

Art 3 III 2 GG | Verbot der Benachteiligung von Behinderten

Dass Menschen mit irgendwelchen Einschränkungen das Gleiche machen dürfen und sollen, wie Menschen ohne Einschränkung.

Art 3 III 2 GG | Verbot der Benachteiligung von Behinderten

Man darf Menschen, nur weil sie eine Behinderung haben, nicht im öffentlichen Leben und generell nicht benachteiligen.

Art 3 III 2 GG | Verbot der Benachteiligung von Behinderten

Dass jeder Mensch, egal ob mit oder ohne Behinderung, genau gleich und mit denselben Voraussetzungen behandelt wird.

Art 3 III 2 GG | Verbot der Benachteiligung von Behinderten

Dass Behinderte in täglichen Situationen und gesellschaftlich nicht benachteiligt werden dürfen. z.B. bei der Wohnungssuche, der Infrastruktur, etc.

Art 3 III 2 GG | Verbot der Benachteiligung von Behinderten

Kein Mensch darf für seine körperlichen Einschränkungen gesellschaftlich benachteiligt werden.