“Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.”
Jede*r kann glauben, was er/sie will über die Welt und Religionen. Jede*r darf diesen Glauben auch ausüben, solange die Ausübung nicht die Grundrechte von Anderen einschränkt.
Schülerinnen und Schüler aus ganz Deutschland haben das Grundgesetz in "für sie verständliche Sätze umformuliert. Untenstehende Sätze wurden für das Recht „Religions- und Weltanschauungsfreiheit” eingereicht.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Dass jeder glauben kann, was er will über die Welt und Religionen, diesen Glauben darf er / sie auch ausüben, solange die Ausübung nicht die Grundrechte von Anderen einschränkt.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Jede*r darf seine Religion praktizieren, solange er/sie nicht andere dazu zwingt, das Gleiche zu denken oder Hetze betreibt.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Dass ich entscheiden kann, welcher Religion oder ob ich überhaupt einer Religion angehören will, und wenn ich einer angehören will, dann darf ich auch zeigen, dass ich ihr angehöre und sie (Religion) frei leben.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Dass jeder Mensch seine Religion ausüben darf und sein eigenes Weltbild haben darf.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Dass man seine Religion, egal wo man ist, ausüben darf.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Dass man seine Religion oder das an was man glaubt komplett ausleben zu können
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Dass jede*r seine und jede Religion frei ausüben darf, wie er will, ohne dass er ausgegrenzt wird, aber man darf keine verfassungsfeindlichen Symbole benutzen.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Dass jede/r/s seine/ihre und jene Religion ausüben darf wie er/sie/es will, aber man darf keine verfassungsfeindlichen Symbole benutzen.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Dass jede*r seinen eigenen Glauben ausüben darf.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Jeder Mensch darf seinen eigenen Glauben frei ausüben.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Jede*r darf glauben, was er/sie möchte und auch nicht glauben. Es ist nur wichtig, dass er/sie die anderen auch glauben lässt, was die anderen glauben. Wie immer darf man niemanden verletzen.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Man darf die Religion ausüben, die man will.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Man kann seine Religion frei wählen und jeder hat sie zu akzeptieren.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Ich kann auch als Buddhist auf eine evangelische Schule gehen.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Ich kann meine Religion wechseln oder aus der Kirche austreten, wenn ich will oder mich nicht mehr mit deren Werten identifizieren kann.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Jede*r darf glauben, was er/sie will.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Dass ich die Welt und Religion so sehen kann, wie ich will, solange meine Sicht andere nicht gefährdet oder ausschließt.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Jede*r darf das glauben, was er/sie will, ohne dafür ausgegrenzt zu werden.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Jede*r darf glauben, woran er/sie will, ohne diskriminiert zu werden.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Jeder Mensch kann und darf seine Religion frei wählen.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Jede*r darf glauben, was er/sie will, ohne verurteilt zu werden.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Niemand darf mir vorschreiben, an was ich glaube oder wie ich mir die Welt vorstelle.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Man darf die Religion ausüben, die man will, ohne eingeschränkt zu werden.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Jede*r darf die Religion ausüben / praktizieren, die er/sie will.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Man darf an alles glauben, ohne dafür benachteiligt zu werden.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Jede*r kann glauben, was er/sie will, wenn er niemanden damit verletzt.
Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Man darf an alles glauben und denken, ohne dass es jemand verbieten darf.