Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Artikel 4 I GG

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Gewinnersatz zu diesem Recht

Jede*r kann glauben, was er/sie will über die Welt und Religionen. Jede*r darf diesen Glauben auch ausüben, solange die Ausübung nicht die Grundrechte von Anderen einschränkt.

Trophäe

Alle Sätze zu diesem Recht

Schülerinnen und Schüler aus ganz Deutschland haben das Grundgesetz in "für sie verständliche Sätze umformuliert. Untenstehende Sätze wurden für das Recht „Religions- und Weltanschauungsfreiheit” eingereicht.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Dass jeder glauben kann, was er will über die Welt und Religionen, diesen Glauben darf er / sie auch ausüben, solange die Ausübung nicht die Grundrechte von Anderen einschränkt.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Jede*r darf seine Religion praktizieren, solange er/sie nicht andere dazu zwingt, das Gleiche zu denken oder Hetze betreibt.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Dass ich entscheiden kann, welcher Religion oder ob ich überhaupt einer Religion angehören will, und wenn ich einer angehören will, dann darf ich auch zeigen, dass ich ihr angehöre und sie (Religion) frei leben.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Dass jeder Mensch seine Religion ausüben darf und sein eigenes Weltbild haben darf.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Dass man seine Religion, egal wo man ist, ausüben darf.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Dass man seine Religion oder das an was man glaubt komplett ausleben zu können

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Dass jede*r seine und jede Religion frei ausüben darf, wie er will, ohne dass er ausgegrenzt wird, aber man darf keine verfassungsfeindlichen Symbole benutzen.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Dass jede/r/s seine/ihre und jene Religion ausüben darf wie er/sie/es will, aber man darf keine verfassungsfeindlichen Symbole benutzen.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Dass jede*r seinen eigenen Glauben ausüben darf.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Jeder Mensch darf seinen eigenen Glauben frei ausüben.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Jede*r darf glauben, was er/sie möchte und auch nicht glauben. Es ist nur wichtig, dass er/sie die anderen auch glauben lässt, was die anderen glauben. Wie immer darf man niemanden verletzen.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Man darf die Religion ausüben, die man will.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Man kann seine Religion frei wählen und jeder hat sie zu akzeptieren.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Ich kann auch als Buddhist auf eine evangelische Schule gehen.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Ich kann meine Religion wechseln oder aus der Kirche austreten, wenn ich will oder mich nicht mehr mit deren Werten identifizieren kann.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Jede*r darf glauben, was er/sie will.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Dass ich die Welt und Religion so sehen kann, wie ich will, solange meine Sicht andere nicht gefährdet oder ausschließt.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Jede*r darf das glauben, was er/sie will, ohne dafür ausgegrenzt zu werden.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Jede*r darf glauben, woran er/sie will, ohne diskriminiert zu werden.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Jeder Mensch kann und darf seine Religion frei wählen.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Jede*r darf glauben, was er/sie will, ohne verurteilt zu werden.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Niemand darf mir vorschreiben, an was ich glaube oder wie ich mir die Welt vorstelle.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Man darf die Religion ausüben, die man will, ohne eingeschränkt zu werden.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Jede*r darf die Religion ausüben / praktizieren, die er/sie will.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Man darf an alles glauben, ohne dafür benachteiligt zu werden.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Jede*r kann glauben, was er/sie will, wenn er niemanden damit verletzt.

Art 4 I, II GG | Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Man darf an alles glauben und denken, ohne dass es jemand verbieten darf.